§ 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BPatG, 10.09.2009 – 10 W (pat) 5/07
- BPatG, 28.10.2010 – 11 W (pat) 14/09Patentbeschwerdeverfahren - "Unterbekleidungsteil" - Prioritätsrecht ist ein selbständiges, frei übertragbares Recht – zur Abtretung des Prioritätsrechts - Übertragung des Prioritätsrechts auf Rechtsnachfolger unabhängig von einer Übertragung der prioritätsbegründenden Voranmeldung oder des daraus entstandenen Vollrechts ist auch zur Inanspruchnahme einer inländischen Priorität zulässig - zur rechtswirksamen Inanspruchnahme der Priorität - Prioritätsrecht muss am Tag vor der Prioritätserklärung übertragen worden sein - Angabe des gesetzlichen Vertreters einer prozessunfähigen natürlichen Person ist für Patentanmeldungen nicht vorgeschrieben – Mangel der Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretungsmacht kann nicht ohne Weiteres von Amts wegen berücksichtigt werdenZitiert von 1
- BPatG, 23.11.2004 – 11 W (pat) 41/03Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 8 DPMAV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/8#abs-1 (1) In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/8#abs-2 (2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.